Solidaritätsfondsordnungdes Solidaritätsfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten

Einrichtung

1400073811 1 Bei der Monopolverwaltung GmbH wird gemäß 1400073811 14a Abs 1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) ein Solidaritätsfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten eingerichtet. Der Solidaritätsfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß 1400073811 38a Abs. 1 TabMG 1996 während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 eingehobenen Zuschläge.

Rechtspersönlichkeit

1400073811 2 Der Solidaritätsfonds erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritätsfondsordnung (1400073811 38a Abs. 2 TabMG 1996) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

Beirat

1400073811 3 Abs 1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritätsfonds einen Beirat zu bilden. Dem Beirat des Solidaritätsfonds gehören je ein Vertreter

1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechts-

kundig sein muss,

2. der Monopolverwaltung GmbH und

3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten an.

Abs 2) Die Mitglieder des Beirats sind nach dem im 1400073811 2 genannten Zeitpunkt unverzüglich durch die entsendenden Stellen zu nominieren. Gleichzeitig mit der Nominierung der Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu nominieren.

Abs 3) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

Abs 4) Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied, bei dessen Verhinderung das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Ersatzmitglied.

Abs 5) Der Beirat setzt seine Sitzungen so fest, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

1400073811 4 Abs 1) Die Aufgaben des Beirats umfassen alle Angelegenheiten der Entscheidung und des Vollzugs im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß 1400073811 38a Abs 1 TabMG 1996 eingehobenen Zuschläge.

Abs 2) Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung der Zuschläge gemäß 1400073811 38a Abs 1 TabMG 1996 sind insbesondere:

1. Die Ermittlung und Einhebung der Zuschläge;

2. Die statistische und datenverarbeitungsmäßige

Erfassung der Zuschläge;

3. Die Eintreibung der Zuschläge.

Abs 3) Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zuschläge gemäß 1400073811 38a Abs 1 TabMG 1996 sind insbesondere:

1. Die Ermittlung des auf der Grundlage der

eingehobenen Zuschläge vorhandenen Vermögens;

2. Die Veranlagung des auf der Grundlage der

eingehobenen Zuschläge vorhandenen Vermögens;

3. Die statistische und datenverarbeitungsmäßige

Erfassung des auf der Grundlage der eingehobenen

Zuschläge vorhandenen Vermögens;

4. Die Erstellung der jährlichen Gebarungsplanung

gemäß 1400073811 8.

Abs 4) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausschüttung der Zuschläge gemäß 1400073811 38a Abs 1 TabMG 1996 sind insbesondere:

1. Die Ausarbeitung und Anpassung von Förderungs-

kriterien gemäß 1400073811 6;

2. Die Ermittlung der sich aus den Grundlagen des

TabMG 1996 und der Solidaritätsfondsordnung

ergebenden Voraussetzungen für eine Förderung;

3. Die statistische und datenverarbeitungsmäßige

Erfassung der Voraussetzungen für eine Förderung;

4. Die statistische und datenverarbeitungsmäßige

Erfassung des Personenkreises, der die Voraus-

setzungen für eine Förderung erfüllt;

5. Die Feststellung des Vorliegens der Voraus-

setzungen gemäß Z. 2 im Einzelfall, die Zuteilung

und die Abwicklung der Förderung;

6. Die periodische statistische und daten-

verarbeitungsmäßige Erfassung der Ergebnisse

der Ausschüttung der Zuschläge an den

förderungswürdigen Personenkreis.

Einhebung des Zuschlags

1400073811 5 Abs 1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum31. Dezember 2010 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannengemäß 1400073811 38 TabMG 1996 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritätsfonds für Tabaktrafikanten gewidmet.

Abs 2) Der Großhändler ist verpflichtet, über Verlangen des Solidaritätsfonds gemäß 1400073811 38a Abs. 4 TabMG 1996 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf dieser Grundlage hat der Großhändler insbesondere folgende Auskünfte zu erteilen:

1. Die monatliche Meldung der Zuschläge gemäß 1400073811 38a TabMG 1996, gemeinsam mit den gemäß 1400073811 16 Abs. 3 TabMG 1996 zu meldenden Umsätzen und laufenden Entgelten;

2. Die jährliche Meldung der Zuschläge gemäß 1400073811 38a TabMG 1996 eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Jahres und auf Anfrage, gemeinsam mit den gemäß 1400073811 11 Abs. 3 TabMG 1996 zu meldenden Umsätzen, den betragsmäßigen Wert aller Zuschläge, die auf der Grundlage der Umsätze mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden abzuführen waren.

Förderungskriterien und Berechnung der Förderung

1400073811 6 Abs 1) Die gemäß 1400073811 14a Abs 1 TabMG 1996 festgelegte Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten aus dem Solidaritätsfonds hat sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

Abs 2) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritätsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

Abs 3) Als Leistungen gelten ausschließlich einmalige geldwerte Zuschüsse für bestimmte, festzusetzende zeitliche Perioden. Diese geldwerten Zuschüsse sind in ganzen Eurobeträgen auszuweisen.

Abs 4) Als wirtschaftliche Schwierigkeiten gelten ausschließlich periodische Umsatzverluste bei Tabakwaren gemäß 1400073811 2 TabStG in einer bestimmten, festzusetzenden Höhe.

Abs 5) Als förderungswürdige Tabaktrafikanten gelten ausschließlich physische oder juristische Personen, die während jener Zeiträume vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010, für welche periodische Umsatzverluste im Sinne des Abs. 4 festgestellt werden, Vertragspartner im Rahmen eines Bestellungsvertrages mit der Monopolverwaltung GmbH gemäß 1400073811 34 TabMG 1996 sind.

Der Beirat des Solidaritätsfonds kann darüber hinaus, abweichend von Unterabsatz 1, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, im 2. Halbjahr 2007 eingetretene Umsatzverluste berücksichtigen.

Abs 6) Bei der Bemessung der Umsatzverluste bei Tabakwaren gemäß 1400073811 2 TabStG werden einander nachfolgende Perioden gegenübergestellt:

1. die einzelnen Quartale der Jahre 2008, 2009 und

2010 mit den entsprechenden Quartalen des

Jahres 2006;

2. Die Summe der Quartale der Jahre 2008, 2009

und 2010 jeweils mit der Summe der Quartale

des Jahres 2006 (Jahresdurchrechnung).

3. In den Fällen des Abs. 5, 2. Unterabsatz das

2. Halbjahr 2007 mit dem 2. Halbjahr 2006.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist in Fällen, in denen ein Tabaktrafikant seine Geschäftstätigkeit erst im Laufe des Jahres 2007 aufnimmt, eine entsprechende Gegenüberstellung mit dem durchschnittlichen Umsatz bei Tabakwaren im selben Bezirk gelegener vergleichbarer Trafiken vorzunehmen.

Abs. 7) Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden bei der Gegenüberstellung gemäß Abs. 6 Z 1. und 2 die Umsatzverluste als Prozentsatz der Umsätze der entsprechenden Vergleichsperiode des Jahres 2006 errechnet und wird jeweils eine Umsatzverlustgrenze von 5% bei Tabakwaren gemäß 1400073811 2 TabStG berücksichtigt. Umsatzverluste unter 5% gelten als zumutbar und werden nicht berechnet.

Abs. 8) Aus den gemäß Abs. 6 resultierenden Umsatzverlusten wird der jeweils durchschnittliche Handelsspannenverlust pro Tabakfachgeschäft und Tabakverkaufsstelle errechnet. Dabei wird auf die aus 1400073811 38 TabMG 1996 resultierende durchschnittliche Handelsspanne, die sich auf der Datenbasis des jeweiligen Vorjahrs ergibt, abgestellt.

Abs. 9) Zum Ausgleich dieser Handelspannenverluste wird ein sich auf folgender Grundlage errechnender Zuschuss gewährt:

Die Basis für die Berechnung der Zuschüsse wird aus den Umsätzen bei Tabakwaren des Jahres 2006 anhand der im Anhang I Punkt 1. angeführten degressiv wirkenden Formel ermittelt.

Die Höhe der Zuschüsse wird anhand der im Anhang I Punkt 2. angeführten Formel ermittelt.

Akontierung und Jahresdurchrechnung

1400073811 7 Abs. 1) Der Beirat des Solidaritätsfonds ermittelt auf der Grundlage der ihm von der Monopolverwaltung GmbH zur Verfügung gestellten Daten über periodische Umsätze zwischen den Großhändlern und den Tabaktrafikanten den Kreis der förderungswürdigen Tabaktrafikanten pro Quartal.

Abs 2) Auf der Grundlage des jeweils ermittelten Kreises der förderungswürdigen Tabaktrafikanten pro Quartal erfolgt gemäß der Gebarungsplanung nach 1400073811 8 die Zuteilung aus den dafür vom Beirat aus dem Solidaritätsfonds gewidmeten Mitteln.

Abs. 3) Als Akontierung sind pro Quartal jeweils 75% der gemäß 1400073811 6 Abs. 9 errechneten Zuschüsse an die förderungswürdigen Tabaktrafikanten auszubezahlen. Die verbleibenden dem Solidaritätsfonds gemäß 1400073811 38a TabMG 1996 quartalsmäßig zufließenden Mittel sind einer Rücklage zuzuführen. Aus dieser Rücklage sind insbesondere allfällige Ausgleichszahlungen auf der Grundlage einer Jahresdurchrechung gemäß Abs. 4 in Verbindung mit 1400073811 6 Abs 6 Z 2 zu leisten.

Abs. 4) Zum Ende der Jahre 2008, 2009 und 2010 hat jeweils eine Jahresdurchrechnung und die endgültige Festlegung der Zuschüsse durch den Beirat zu erfolgen. Dabei ist auf die Bildung einer Rücklage gemäß 1400073811 8 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

Abs. 5) Die Auszahlung der Zuschüsse durch den Solidaritätsfonds hat jedenfalls jeweils bis zum Ende des folgenden Quartals abgeschlossen zu sein.

Abs. 6) Eine Auszahlung von Zuschüssen für das 2. Halbjahr 2007 (1400073811 6 Abs. 5, 2. Unterabsatz) hat nach Vornahme einer Halbjahresdurchrechnung zum Zeitpunkt der Akontierung für das 1. Quartal 2008 zu erfolgen. Der Beirat hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel über die Höhe der Zuschüsse zu entscheiden.

Abs. 7) Ergeben sich aus der Jahresdurchrechnung Rückforderungen, unterbleibt deren Geltendmachung bis zu einem durch den Beirat festzulegenden Betrag.

Abs. 8) Der Solidaritätsfonds behält sich ausdrücklich vor, bei unrichtigen Angaben des Tabaktrafikanten oder bei einem Verstoß, den der Tabaktrafikant gegen das Tabakmonopolgesetz 1996 setzt oder seit dem 01.01.2006 gesetzt hat, im Einzelfall von einer Zuwendung aus den Mitteln des Solidaritätsfonds Abstand zu nehmen. Bereits geleistete Zuwendungen können durch den Solidaritätsfonds auf dieser Grundlage zurückgefordert werden.

Gebarungsplanung

1400073811 8 Abs 1) Der Solidaritätsfonds hat seine Gebarung gemäß 1400073811 38a Abs. 2 TabMG 1996 so festzulegen, dass er seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Diese Gebarungsplanung hat die Förderungsplanung und die Rücklagenplanung auf der Grundlage des TabMG 1996 und der Solidaritätsfondsordnung zu umfassen. Die Gebarung ist durch den Beirat des Solidaritätsfonds zu verabschieden.

Abs 2) Als Grundlage der Gebarungsplanung ist eine jährliche Vorschau über die Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Auf Grundlage dieser jährlichen Vorschau sind vierteljährlich Quartalsberichte über den Verlauf der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen.

Abs 3) Zur Abdeckung von zukünftigen Ausgaben aus dem Titel der Förderung ist aus den gemäß 1400073811 38a TabMG 1996 dem Solidaritätsfonds zufließenden Mitteln eine Rücklage zu bilden und für die Folgejahre vorzutragen.

Abs 4) Jährlich ist ein Gebarungsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des Solidaritätsfonds vom Beirat des Solidaritätsfonds zu erstellen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Diesem Gebarungsbericht ist durch den Beirat ein Tätigkeitsbericht über die Förderungsverwaltung und Förderungsvergabe anzuschließen und beide sind als Gesamtbericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Geschäftsstelle

1400073811 9 Abs 1) Die Monopolverwaltung GmbH dient gemäß1400073811 14a Abs. 4 TabMG 1996 als Geschäftsstelle des Solidaritätsfonds. Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Zuschläge gemäß 1400073811 38a Abs. 1 TabMG 1996 sind über diese Geschäftsstelle abzuwickeln.

Abs 2) Anweisungen des Beirats im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Zuschläge gemäß 1400073811 38a Abs. 1 TabMG 1996 haben über die Geschäftsführung der Monopolverwaltung GmbH an diese zu ergehen.

Abs 3) Zur Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle des Solidaritätsfonds hat die Monopolverwaltung GmbH alle entsprechenden organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen.

Abs 4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Verrechnung dieser Entgelte hat auf der Grundlage der Entgeltordnung gemäß 1400073811 16 Abs. 1 und 2 TabMG 1996 über eine eigene Kostenstelle zwischen Solidaritätsfonds und Monopolverwaltung GmbH zu erfolgen.

Erlöschen

1400073811 10 Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Solidaritätsfonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

Anhang I umseitig

1. Ermittlung der Berechnungsbasis gemäß 1400073811 6 Abs. 9:

Berechnungsbasis = Umsatz2006 x 2/3 + Wurzel aus Umsatz2006 x 100

2. Berechnung der Zuschüsse gemäß 1400073811 6 Abs. 9:

Zuschuss (Tabakfachgeschäft) = Berechnungsbasis x (Umsatzrückgang-0,05) x durchschnittliche Handelsspanne (Tabakfachgeschäfte) gemäß 1400073811 6 Abs. 8.

Zuschuss (Tabakverkaufsstelle) = Berechnungsbasis x (Umsatzrückgang-0,05) x durchschnittliche Handelsspanne (Tabakverkaufsstelle) gemäß 1400073811 6 Abs. 8.

Kundmachung

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