Klimakrise in Österreich
Hochwasserhilfe für Betriebe in Not
Die Pegelstände gehen langsam zurück, das wahre Ausmaß der Schäden wird langsam sichtbar. Laut WKO liegen "noch keine gesicherten Informationen vor", wie viele Betriebe betroffen sind. Die Schäden an der Infrastruktur, Lagermaterial, Maschinen und die Produktionsausfälle sind für Betriebe eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz und erfordern schnelles Handeln. Zudem können Lieferketten unterbrochen und Aufträge nicht rechtzeitig erfüllt werden. Auch die Belegschaft ist betroffen – viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können aufgrund von Straßensperren immer noch nicht zur Arbeit erscheinen oder müssen sich um ihre eigene Familie und ihr Hab und Gut kümmern.
Hilfsaktion der WKO und von Versicherungen
Die Wirtschaftskammern Wien, die WKO und die SVS unterstützen von Unwettern betroffene Betriebe. Die Hilfe beträgt pro Schadensfall bis zu 10 Prozent des entstandenen Schadens, gedeckelt mit 20.000 Euro.
Für mehr Informationen bezüglich der Abwicklung können sich Betroffene an folgende Stellen wenden:
Telefon: +43 1 51450 1010
E-Mail [email protected]
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet für alle in Not geratenen Betriebe unbürokratische Soforthilfen an. Die Soforthilfe umfasst Maßnahmen zu folgenden Themen:
- Stundungen
- Ratenvereinbarungen
- Meldeverspätungen
- Beitragsprüfungen
Mehr auf der Webseite der ÖGK
Die Wirtschaftskammer verdoppelt in NÖ Unterstützung pro Schadensfall: „Wir sorgen für eine unbürokratische und schnelle Unterstützung. Die finanzielle Hilfestellung wird von maximal 20.000 auf 40.000 Euro verdoppelt“, so WKNÖ-Präsident Wolfgang Ecker. „Als Wirtschaftskammer Niederösterreich stehen wir unseren Unternehmerinnen und Unternehmern zur Seite - wie mit diesem Unterstützungsfonds von WKNÖ, WKÖ und SVS, der nun massiv aufgestockt wurde“, betont Ecker. Alleine in der Wirtschaftskammer NÖ wurde für diese Maßnahme in dieser außergewöhnlichen Situation ein Betrag von 15 Millionen Euro reserviert.
Die Hochwassser-Hilfe der Bundesregierung im Überblick befindet sich mit allen Kontaktmöglickeiten auf dieser Webseite.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich unterstützt, gemeinsam mit den Fachorganisationen, bei Einhaltung der Förderkriterien im Fall einer Existenzgefährdung. Die Unterstützung (De-minimis-Beihilfe gemäß der VO (EU) Nr. 2023/2831 in der geltenden Fassung) hilft den Unternehmen in folgenden Fällen:
- persönliche Notfälle (Krankheit, Todesfall)
- nicht versicherbare Katastrophen (Hochwasser, Erdbeben, etc.)
- Erhebliche Geschäftsbeeinträchtigung durch Infrastruktur- und Baumaßnahmen
- unverschuldeter Insolvenzgefahr infolge beträchtlicher Forderungsausfälle
- Erhebliche Geschäftsbeeinträchtigungen infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung von Epidemien
Anträge sind grundsätzlich im Wege der WKNÖ Bezirks- und Außenstellen binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Schadens, dessentwegen Unterstützung gewährt wird, einzubringen.
Das Land NÖ bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Förderung, wenn diese als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation wegen eines Einsatzes bei einem sogenannten Großschadensereignis bzw. Bergrettungseinsatz von der Diensterfüllung verhindert waren, zu beantragen.
Rechtliche Aspekte
In solchen Krisenzeiten stellt sich für viele Unternehmer die Frage, welche rechtlichen Regelungen greifen, insbesondere was den Arbeitsausfall betrifft. Laut den Informationen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) gibt es klare gesetzliche Regelungen zum Thema „Dienstverhinderung durch Hochwasser“.
Gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen gilt, dass Mitarbeiter, die aufgrund eines Hochwassers nicht zur Arbeit erscheinen können, von der Arbeitspflicht entbunden sind, wenn sie das unverschuldet trifft. Das bedeutet, dass keine Sanktionen verhängt werden dürfen, wenn der Mitarbeitende glaubhaft macht, dass die Naturkatastrophe den Arbeitsweg oder das Arbeitsumfeld beeinträchtigt hat. In einem solchen Fall besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die Verhinderung nicht allzu lange andauert. Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber umgehend über seine Dienstverhinderung informiert. Dabei ist es erforderlich, den Grund und die Dauer der Abwesenheit möglichst genau zu erläutern. Der Nachweis kann beispielsweise durch Medienberichte oder offizielle Bekanntmachungen über Hochwasserschäden erbracht werden.
Die aktuelle Hochwassersituation zeigt, wie wichtig es ist, dass Betriebe auf Naturkatastrophen vorbereitet sind und ihre rechtlichen Pflichten kennen. KMU sollten neben den organisatorischen Schutzmaßnahmen auch ihre Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeiter*innen im Blick behalten. Eine transparente Kommunikation und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorgaben schaffen Klarheit und helfen, die Krisensituation gut zu bewältigen.
Hochwasser und Entgeltfortzahlung
TPA Steuerberater Wolfgang Höfle ist Experte im Bereich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsberatung in Österreich und hat wichtige arbeits- und lohnsteuerrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit der aktuellen Hochwassersituation zusammengefasst:
Entgeltfortzahlung bei Hochwasser?
Erbringen Arbeitnehmer aufgrund von vielfachen Empfehlungen ihre Arbeitsleistungen von ihrem Homeoffice aus, gebührt dafür der normale Entgeltanspruch. Für andere Situationen ist die Rechtslage aber gar nicht so eindeutig, wie man das hierzulande kürzlich manchmal gehört hat.
Einzelne Arbeitgeber von Hochwasser betroffen („Arbeitgeber-Sphäre“)
Können leistungsbereite Arbeitnehmer beim Arbeitgeber aufgrund des dortigen Hochwassers nicht arbeiten, haben Sie trotzdem Anspruch auf Entgeltzahlung. Durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag könnte dieser Entgeltanspruch allerdings eingeschränkt sein, weil § 1155 ABGB insofern nicht zwingendes Recht ist. Solche einschränkenden Regelungen kommen allerdings selten vor.
Einzelne Arbeitnehmer von Hochwasser betroffen („Arbeitnehmer-Sphäre“)
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht hier idR bis zu max. einer Woche (wichtiger persönlicher Dienstverhinderungsgrund). Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn die Dienstverhinderung vom Arbeitnehmer unverschuldet ist, was nur im Einzelfall beurteilt werden kann. Eine Rolle kann hier spielen, inwieweit das Ereignis vorhersehbar war und ob rechtzeitig erforderliche und zumutbare Vorkehrungen getroffen wurden.
Keine Entgeltfortzahlung bei höherer Gewalt („neutrale Sphäre“)
Der OGH hatte zuletzt in 9 ObA 133/22g vom 27.9.2023 Gelegenheit zu diesem jahrzehntelangen Streit, der auch durch die Corona-Pandemie keiner endgültigen Lösung zugeführt wurde, Stellung zu nehmen. Für den Fall des Vorliegens höherer Gewalt (z.B. Krieg) bestünde keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die genannte OGH-Entscheidung kann so verstanden werden, dass ein solches Elementarereignis nur dann vorliegt, wenn neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch die „Allgemeinheit“ betroffen ist. Wie diese Betroffenheit allerdings konkret aussehen muss und somit, wie die derzeitige Hochwassersituation diesbezüglich einzustufen ist, lässt sich rechtssicher u.E. nicht beurteilen.
Abschließend kann man sagen: Wenn der Arbeitgeber selbst nicht vom Hochwasser betroffen ist, sondern „nur“ einzelne seiner Arbeitnehmer, werden diese i. d. R. einen Entgeltfortzahlungsanspruch bis zu einer Woche haben. Wie immer ist es empfehlenswert, dass die Arbeitsvertragsparteien im Gespräch bleiben, sich gegenseitig unverzüglich von ihren Arbeitsmöglichkeiten informieren und ggf. individuelle Lösungen suchen, die auch in einer Urlaubs-, Zeitausgleichs- oder Homeoffice-Vereinbarung bestehen können.
Entgeltfortzahlung für helfende Arbeitnehmer*innen
Sind Arbeitnehmende für einen Rettungsdienst oder eine freiwillige Feuerwehr im Einsatz, gibt es bei Großschadensereignissen (dazu zählt die derzeitige Hochwassersituation wohl jedenfalls) Sonderregelungen. Die Arbeitnehmer müssen dazu mit ihrem Arbeitgeber eine Dienstfreistellung vereinbaren. Die Arbeitgeber erhalten die von ihnen getätigte Entgeltfortzahlung nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes (auf Basis § 3 Z 3 lit. b KatFG, Katastrophenfondsgesetz) pauschal ersetzt (also kein Ersatz 1 zu 1). Soweit ersichtlich, beträgt dieser Pauschalersatz 200 Euro für jeden Tag mit mindestens 8 Stunden Einsatz.
Geben Arbeitgeber diesen Mitarbeiter*innen frei, sollten sie die Arbeitnehmer auffordern, dass sie für ihre Einsätze eine Bestätigung der Blaulichtorganisation erhalten. Der Pauschalersatz gilt nicht für sonstige freiwillige Helfer (außerhalb von Blaulichtorganisationen).
Zuwendungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmende
Freiwillige Geld- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser geschädigte Arbeitnehmer sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie darauf gerichtet sind, unmittelbare Hochwasserschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen.
Der Arbeitgeber sollte entsprechende Rechnungskopien bzw. andere Nachweise (z.B. Fotos, Bestätigung Gemeinde) für die Schadensbeseitigung zum Personalakt nehmen.
Österreich hilft Österreich
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