CBD im Monopol – der Status Quo
Aktuell warten alle gespannt auf den Abschluss der Bewilligungsverfahren rund um die CBD-Blüten. Sobald dies geschehen ist, kann die Monopolverwaltung und in weiterer Folge auch der Großhandel tätig werden. Wir haben schon vorab ein paar Fragen an Hannes Hofer, Geschäftsführer der MVG.

Trafikantenzeitung: Beschränkt sich die Eingliederung von CBD ins Monopol vorerst nur auf die Blüten, oder sind parallel auch Ergänzungen wie CDB-Salben und -Tropfen, CBD-Fruchtgummis o.ä. im NAK geplant?
Hannes Hofer: Mit dem Urteil des VwGH und der folgenden Tabaksteuerpflicht wurden rauchbare CBD-Hanfprodukte auch Monopolprodukte. Für alle anderen Produkte gilt der NAK. Hier gibt es keine Anpassung. Kosmetika sind aktuell nicht erlaubt, Süßwaren schon.
Viele Großhändler kündigen schon jetzt Ihrer CDB-Blüten mit fixen KVPs an. Wie setzt sich der Preis inkl. aller Steuern im Detail zusammen? Gibt es dafür ein konkretes Zahlenbeispiel?
Den Ankündigungen des Großhandels entnehmen wir z.B.: folgende Preisbeispiele: 1) 2 Gramm um 19 Euro und 2) 5 Gramm um 35 Euro. Im Fall 1) ergibt sich ein Wirtschaftsnutzen von 9,37 Euro und eine Spanne von 3,47 Euro; im Fall 2) ein Wirtschaftsnutzen von 17,27 Euro und eine Spanne von 6,39 Euro – die Spannen sind dann bei 18 Prozent vom Bruttopreis und 22 Prozent vom Nettopreis. Parameter für diese Berechnung sind eine Tabaksteuer von 34 Prozent auf den Bruttopreis und einen TFG-Spannenanteil von 37 Prozent vom Wirtschaftsnutzen.
Gibt es vom Gesetzgeber zusätzliche Auflagen für die Trafiken (Lagerung, Jugendschutz, Kennzeichnung Bewerbung usw.)?
Es gelten die gleichen Auflagen wie bei alle anderen Tabakprodukten. Für hohe Produktqualität wird es aber umso wichtiger sein über vertrauensvolle und vom BMF bewilligte Großhändler einzukaufen. Die Liste wird auf der Homepage der MVG bekanntgemacht werden. Derzeit sind die Bewilligungsverfahren noch im Laufen.
Danke für das Gespräch!