Schlagabtausch zwischen Cannabisverband und Trafikanten
Schon Ende April dieses Jahres hatte der Dachverband der Hanfshops, der Wirtschaftsverband Cannabis Austria (WCA), seine Meinung zu den „Fake News der Trafikantenlobby“ veröffentlicht. Die Argumentation: Handelsübliche Hanfblüten weisen nicht die gesetzlichen Definitionsmerkmale einer Tabakware auf, da sie weder Zigarren noch Zigaretten sind. Um als Rauchtabak zu gelten, müssten die angebotenen Blüten „geschnitten oder anders zerkleinert“ in Verkehr gebracht werden. Hanfblüten unterliegen somit nicht dem Tabakmonopolgesetz und können unter Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen des TNRSG weiterhin in Verkehr gebracht werden.
Reaktion auf VwGH-Erkenntnis
Wie berichtet hatte der Verwaltungsgerichtshof im Juni die Strafen nach dem TNRSG gegen einen Grazer Automatenbetreiber bestätigt.
Der WCA präzisierte in einer Aussendung vom 14. September 2020 deshalb die Handlungsempfehlungen für seine Mitglieder wie folgt: „Wer also Hanfblüten im Einzelhandel anbietet, ist demnach verpflichtet, diese als pflanzliche Raucherzeugnisse zu deklarieren und die entsprechenden Bestimmungen des TNRSG einzuhalten. Einzelne Unternehmen, die ihre Produkte nicht gemäß TNRSG deklariert hatten, wurden bereits mit empfindlichen Verwaltungsstrafen belegt. Die zuständigen Gesundheitsbehörden werden dem Vernehmen nach die Kontrollen im Herbst ausweiten.“
Von seiner Rechtsmeinung, dass Hanfblüten deshalb aber nicht automatisch auch dem Tabakmonopol unterlägen, rückt der WCA deshalb aber nicht ab: „Solange die Hanfblüten weder geschnitten noch anders zerkleinert sind und daher nicht den Definitionen des Tabaksteuergesetzes (TabStG) entsprechen, gelten sie nicht als Rauchtabak und unterliegen somit nicht dem Tabakmonopol.“
Das Bundesgremium schießt zurück
Schon tags darauf reagierte das Bundesgremium der Tabaktrafikanten, ebenfalls über die Austria Presse Agentur: Bei richtiger Betrachtung des Tabaksteuergesetzes gibt es aus Sicht des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten keine Geschäftsgrundlage für den Verkauf von pflanzlichen Raucherzeugnissen außerhalb von Trafiken.
Die Argumentation: In Österreich unterliegen alle pflanzliche Raucherzeugnisse neben dem Tabaksteuergesetz auch dem Tabakmonopolgesetz. Somit ist ein ausschließlicher Verkauf von rauchbaren Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt unter 0,3% in den Trafiken gesetzlich festgelegt. Der Verkauf dieser Produkte in anderen Geschäften und Automaten verfügt daher über keine rechtliche Grundlage.
Auch wenn der WVCA seine eigene Interpretation des Tabaksteuergesetzes veröffentlicht, so entspricht diese nicht den klaren Regelungen des Gesetzes. Josef Prirschl, Bundesgremialobmann der Tabaktrafikanten: „Wir verweisen auf die geltende Gesetzeslage. Denn sehr wohl unterliegen auch unbehandelte Hanfblüten und andere zum Rauchen geeignete Produkte ohne Tabak den Regelungen des Tabaksteuergesetzes und des Tabakmonopolgesetzes. Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten fordert die Behörden einmal mehr auf, die Umsetzung der bereits bestehenden Gesetze zur Tabaksteuer und zum Tabakmonopol hinsichtlich des Verkaufes von Hanfblüten unter 0,3% THC zu exekutieren und weiteren Wildwuchs zu stoppen.“
Der Kampf ist also eröffnet. Und schön langsam wird es höchste Zeit für eine Klarstellung durch das Finanzministerium!