Keine Zollfreimengen bei „Lieferservice“ an der Grenze

Zigaretten
18.01.2021

 
Duty-free-Läden lieferten Zigaretten bis direkt an die Landesgrenze. Dann gelten die Freimengen von sonst 800 jedoch nicht, wie Finanz und Zoll nun feststellten.
Die Österreicher bleiben direkt beim Grenzstrich stehen, die slowenischen Verkäufer bringen die bestellte Ware im Sackerl.

Die Idee ist ja so verführerisch wie naheliegend. Als Raucher schnell mal über die Grenze zu fahren, um sich billigere Zigaretten zu besorgen, fällt derzeit flach – bei der Rückkehr nach Österreich erwartet die Käufer eine verpflichtende 10tägige Quarantäne. Der (slowenische) Duty-Free-Shop am kärntner Wurzenpass etablierte daher ein Zustellservice, in dessen Rahmen die Bestellung im Sackerl direkt an die Grenze gebracht und dort übergeben wurde.

WKO: gleich mehrfach illegal

Mit derartigen Ideen haben grenznahe Trafikanten selbstverständlich keine Freude. Und auch das Bundesgremium fragte am 13. Jänner 2021 beim für Zollangelegenheiten zuständigen Finanzministerium nach, ob derartige Umgehungskonstruktionen denn legal sein können. Aus Sicht der WKO sind sie das nicht, nachdem die Steuerfreiheit an die Voraussetzung anknüpft, dass die Tabakwaren für den eigenen Bedarf selbst von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden. Da der Kauf an der Grenze erfolgt und nicht selbst in das Steuergebiet (Österreich) überführt wird, kommt die Steuerfreiheit für den Eigenbedarf nicht zur Anwendung.

Weiters ist auch die Bestimmung des § 30 TabStG zu beachten, wonach der Versandhandel mit Tabakwaren unzulässig ist. Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des EU-Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt.

Finanz bestätigt WKO-Rechtsmeinung

Bereits zwei Tage später informierte das Finanzministerium den Zollexperten der WKO, dass die Abteilung für Betrugsbekämpfung und die Zentrale Fachstelle des Zollamts Österreich (ZAÖ) an der Behebung dieses Missstandes arbeiten werden. Alle betroffenen Abteilungen und auch die Leiterin des ZAÖ sind der Meinung, dass diese Vorgangsweise – insbesondere das Zigaretten-Lieferservice am Wurzenpass - rasch unterbunden werden muss, um kein Präjudiz der Vorgangsweise zu schaffen.

Bundesgremialobmann Josef Prirschl zeigt sich zufrieden über die erfolgreiche Intervention des Bundesgremiums und die schnelle Reaktion des BMF: „Das Finanzministerium bestätigt die Rechtsansicht des Bundesgremiums und hält das Corona-Lieferservice für Zigaretten für illegal, wogegen behördlich vorgegangen wird. Ich freue mich sehr über diesen Erfolg für die TrafikantInnen und erwarte, dass dieser Missstand nun ein Ende findet.“