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Statement der MVG zur Klage von Herrn R.
Nach einem rechtlichen Scharmützel aus Gutachten, Gegengutachten und Klagen liegt nunmehr eine offizielle Stellungnahme der MVG vor.
© MVG
Seit letztem Jahr liefert sich Herr R., der in Pension gehen will, ein rechtliches Hin und Her mit der MVG. Während so manches Fachmedium diese Causa seit geraumer Zeit dokumentiert und kommentiert, sehen wir bei der Trafikantenzeitung darin keinen Mehrwert für Trafikanten, Gremien und Industrie. Denn die Rechtslage ist von Anfang an klar.
Dies sieht auch die aktuell beklagte MVG so und hat heute, am 26. Jänner 2023 eine dementsprechend offizielle Stellungnahme veröffentlich. Als Fachmedium sehen wir uns verpflichtet, diese zu veröffentichen. Von einer weiteren Berichterstattung zu dem Fall sehen wir ab.
Nachfolgend das Statement im Originalwortlaut:
Statement der MVG zur Klage von Herrn R.
- Die Ablöse- und Verfahrensordnung sieht vor, dass für die Bewertung einer Trafik ein Bewertungsgutachten von der MVG einzuholen ist.
- Das bezahlte Privatgutachten von Herrn R. darf die MVG zum Schutz der Neutrafikant*innen nicht akzeptieren – es gilt nicht als unabhängig.
- Der Vergabe-Prozess der MVG regelt, dass einer der drei eingearbeiteten Trafikgutachter eine Bewertung vornimmt. Nach der Kündigung des Konzessionsvertrags durch Herrn R. am 14.03.2023 vergibt die MVG am 15.03.2023 den Auftrag zur Bewertung.
- Anfang April legt der Trafikgutachter – nach Sichtung der Unterlagen – den Bewertungs-Auftrag der MVG für die Trafik von Herrn R. zurück. Auch die anderen beiden Trafikgutachter lehnen in Folge eine Beauftragung ab.
- Es folgen unmittelbar Vermittlungsversuche der MVG zwischen Privatgutachter, Trafikgutachter und Herrn R., die Ende Mai endgültig scheitern.
- Am 01.06.2023 wird mit MMag. Dr. Konezny – einem renommierten Bewertungsexperten – Kontakt aufgenommen und diesem am 21.06.2023 der Auftrag zur Begutachtung der Trafik von Herrn R. erteilt.
- Verzögert wird die Arbeit in Folge dadurch, dass Herr R. im August 2023 (drei Monate nach dem ersten Privatgutachten) ein zweites Privatgutachten vorlegt. Dieses Gutachten kommt im Vergleich zum ersten Privatgutachten zu einer um EUR 1 Mio. höheren Bewertung.
- Somit wird es erforderlich, dass sich der von der MVG beauftragte Gutachter Dr. Konezny mit dem zweiten Privatgutachten auseinandersetzt und fordert dazu von Herrn R. ergänzende Unterlagen an – was verweigert wird
- 09.11.2023: Herr R. klagt die MVG.
- Davon unabhängig setzt der MVG-Gutachter seine Arbeit fort und fordert erneut die ergänzenden Informationen an, die bis dato (25.01.2024) nicht bereitgestellt werden.
- Aus diesem Grund konnte das Gutachten von MMag. Dr. Konezny derzeit nicht finalisiert werden.
- Am 22.01.2024 findet die erste Tagsatzung statt. Die MVG ist durch die Finanzprokuratur vertreten. Der Vorschlag der klagenden Partei, seitens Gerichts einen Gutachter zu bestellen, wird vom Gericht abgelehnt. Der Richter hält fest, dass Gutachter für Trafikbewertungen von der MVG zu bestellen sind und bestätigt somit, dass die beiden Privatgutachten nicht anwendbar sind.
- Der Anwalt von Herrn R. bringt den Vorschlag ein, einen neuen externen Gutachter zu beauftragen und nennt dazu drei konkrete Namen.
- Dieser Vorschlag wird seitens der Finanzprokuratur entgegengenommen, aber inhaltlich nicht kommentiert.