Trafikvergabe: Einfacher Ausstieg aus dem Vergabegesetz?

Ausschreibung
15.03.2022

 
Ein neues Rechtsgutachten im Auftrag der WKO zeigt den Weg aus dem Bundesvergabegesetz auf - und Bundesgremialobmann Prirschl erklärt die Hintergründe im Interview.
Josef Prirschl ist Bundesgremialobmann der Fachgruppe der Trafikanten in der WKO.
Bundesgremialobmann Prirschl sieht mit dem neuen Gutachten eine echte Chance, zur Vergabepraxis vor dem VwGH-Entscheid zurückkehren zu können. Wenn die Politik das auch will ...

Was ist das größte Problem, das für eine Unvereinbarkeit von Bundesvergabegesetz und Trafikvergabe sorgt?

Eine Trafik ist kein Straßenbauprojekt und passt deshalb nicht ins Vergabegesetz. Es gibt – wie das Gutachten festhält – keine Möglichkeit, das im Vergaberecht wichtigste Zuschlagskriterium, „das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot“, zu bestimmen, wenn es um Trafiken geht. Soziale Aspekte wie der im Tabakmonopol zentrale Versorgungsgedanke für Menschen mit Behinderung sowie Zuschlagskriterien wie das Maß der Bedürftigkeit oder der Grad der Behinderung können bestenfalls eine sekundäre Rolle bei der Vergabe spielen, womit das Bundesvergabegesetz für Konzessionen ganz offensichtlich nicht der geeignete Rahmen für die Trafikvergabe ist. 
Es gibt noch einen weiteren Aspekt, weshalb das Trafikwesen aus dem BVergGKonz 2018 ausgeklammert werden muss: Bei jeder neuen EU-Richtlinie oder Novelle des Bundesvergabegesetzes müssten wir als Branche wieder aufpassen, nicht in diesem Gesetz gefangen zu sein. Das Ziel muss also lauten: Raus aus dem Vergabegesetz!

Wie müsste dann eine Regelung aussehen, die sowohl die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes respektiert als auch eine Rückkehr zur bisherigen Vergabepraxis sowie zum § 31 ermöglicht?

Eine Novelle des BVergGKonz 2018, mit der die Vergabe von Tabakfachgeschäften ausgenommen wird, würde die Erkenntnis des VwGH respektieren, diese hätte aber nach Inkrafttreten der Novelle keine Wirkung mehr. Die Neuvergabe sowie Weitergabe nach 
§ 31 wären wieder wie zuvor möglich.

Diese Möglichkeit wurde bisher ausgeschlossen, weil die EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe eindeutig und eine Ausnahme für Trafiken nicht rechtssicher sei. Warum sollte dieser Weg jetzt funktionieren?

Weil der Ansatz ein anderer ist: Das österreichische Tabakmonopol mit seinem sozialen Versorgungscharakter fällt in die nationale Zuständigkeit. Die EU ist bei Themen der Arbeits- und Sozialpolitik nur subsidiär zuständig. Das bedeutet einen weiten Ermessensspielraum für die Mitgliedstaaten – die EU darf nur dann tätig werden, wenn Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen gar nicht oder nicht ausreichend auf nationaler Ebene erreicht werden können. Doch dass das Tabakmonopol funktioniert, hat es ja wohl ausreichend bewiesen.

Wie schnell ist eine Novelle zum BVergGKonz 2018 möglich?

Das sollte – ob im Rahmen des Vergabegesetzes oder des Tabakmonopolgesetzes – innerhalb eines halben Jahres zu schaffen sein, wenn der nötige politische Wille dafür vorhanden ist. Schaden könnte dabei nur, wenn sich die MVG querlegt, was ich aber nicht erwarte: Ursprünglich wollte ja auch die MVG aus dem Bundesvergabegesetz raus, sah aber keine Möglichkeit dafür. Wir bieten jetzt einen Weg, das zu schaffen.

Wie sieht das weitere Prozedere auf diesem Weg aus?

Das Gutachten liegt dem Finanzminister, dem Justizministerium und der MVG nun vor. Der nächste Schritt muss ein baldiger Termin im Finanzministerium sein, damit wir schnell zu einer klaren, guten und rechtssicheren politischen Entscheidung im Sinne der Trafikanten kommen. 

Auch eine Novelle des Tabakmonopolgesetzes wäre ja für andere Themen erwünscht.

Natürlich. Vor allem geht es dabei um die Zukunftsmaßnahmen wie die Verankerung der Nikotinpouches sowie aller nikotinhaltigen Genussmittel im Tabakmonopol. Und natürlich die Umsetzung der Gesetze für rauchbaren Hanf unter 0,3 % THC.

Den vollständigen Artikel können Sie ab 18. März in der druckfrischen Printausgabe der Trafikantenzeitung nachlesen.